1.1 Die nachstehenden AEB gelten für alle unsere Bestellungen. Diese AEB sind Vertragsinhalt, soweit nicht die Vertragspartner in den anderen Teilen des Vertrages abweichende Vereinbarungen getroffen haben.
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen oder formularmäßige Hinweise oder Widersprüche des Auftragnehmers sind nur dann gültig, sofern sie durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Eine vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren Bezahlung oder sonstiges Stillschweigen zu abweichenden Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten auch bei deren Kenntnis nicht als Anerkennung dieser Bedingungen.
1.3 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden AEB erkennt der Auftragnehmer ihre Geltung an. Diese AEB gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und uns, auch wenn diese AEB im Einzelfall nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil angeführt sind.
2.1 Die Bestellung, ihre Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich erklären oder bestätigen. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax oder elektronischer Datenübertragung erteilte Bestellungen oder Bestätigungen.
2.2 Jede Bestellung ist vom Auftragnehmer schriftlich, spätestens 4 Tage nach dem Bestelldatum bei uns eingehend, zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Inhalt der Bestellung ab oder geht sie darüber hinaus, so gilt diese als neues Angebot des Auftragnehmers und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.
3.1 Die angegebenen Preise sind Festpreise. Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, schließen die Preise Lieferung DDP (Incoterms 2000) ein.
3.2 Die Preise verstehen sich grundsätzlich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen stets gesondert auszuweisen.
3.3 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen Bestellnummer, Komm.-Nr. und Bestelldatum enthalten. Für vereinbarte Teilzahlungen erbitten wir entsprechende Teilrechnungen.
3.4 Die Begleichung der Rechnungen erfolgt nach 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit vertragsgerechter und vollständiger Erbringung der Leistungen bzw. Leistungen und mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.
3.5 Zahlungen durch uns gelten weder als Anerkennung einer vertragsgemäßen Erbringung, noch der Mängelfreiheit der erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen, noch als Anerkennung einer ordnungsgemäßen Fakturierung.
4.1 Zu liefernde Gegenstände sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten sachgerecht zu verpacken und auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern.
4.2 Werden die Versandkosten von uns übernommen, so ist die preiswerteste Versandart zu wählen. Muss eine Sendung infolge Nichteinhaltung des Liefertermins mit einer für uns ungünstigen Beförderungsart (z.B. Eilgut statt Frachtgut“ zum Versand gebracht werden, so trägt der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten.
4.3 Sämtliche Sendungen sind dem Frachtführer ausreichend verpackt mit den erforderlichen Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) zu übergeben. Der Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine, Begleitpapiere, Beklebezettel usw. müssen Bestellnummer (evtl. Kontrakt- oder Auftragsnummer), Komm.-Nr. und den Vermerk „AG – PRIMEX“ tragen. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Versand- und Lieferpapiere sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers zu verweigern.
4.4 Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Die Annahme der Waren erfolgt montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers bis zum vereinbarten Anlieferungsort.
5.2 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Kann der Lieferant sie nicht einhalten, hat er uns unverzüglich vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer schriftlich zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung bzw. Leistung enthält keinen Verzicht auf unsere gesetzlichen Verzugsansprüche. Mehrkosten für Eil- und Expressgutsendungen, welche infolge Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine entstehen, fallen dem Lieferanten zur Last.
5.3 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung. Bei früherer Lieferung ohne unsere Zustimmung behalten wir uns vor, die Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, lagert die Lieferung bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers bei uns, der Gefahrübergang tritt zum Liefertermin ein.
5.4 Teillieferungen und Teilleistungen bedürfen unserer Zustimmung.
5.5 Liefert der Auftragnehmer früher als vereinbart, bleibt es gleichwohl bei den zuvor vereinbarten Zahlungsterminen.
6.1 Der Auftragnehmer sichert die einwandfreie, vereinbarungsgemäße Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes zum üblichen sowie zu dem von uns bezweckten Gebrauch zu.
6.2 Auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. Brauchbarkeit stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.
6.3 Sämtliche gelieferten und/oder zu bearbeitenden Gegenstände müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und/oder Richtlinien von Behörden, Berufsgenossen-schaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannte Normen (z. B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Die Betriebs- und Arbeitsmittel sind folglich mit dem CE-Kennzeichen (alternativ: Übergabe der EG-Konformitätserklärung) und GS-Prüfzertifikaten zu versehen. Soweit im Einzelfall Abweichungen zu diesen Vorschriften notwendig sind, ist hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.
7.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
7.2 Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Bezahlung bedeutet nicht Billigung der Lieferung als vertragsgerecht und fehlerfrei. Zur Erhaltung sämtlicher Ansprüche ist es ausreichend, wenn wir innerhalb von einer Woche ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb des gleichen Zeitraums nach deren Entdeckung eine Mängelanzeige vornehmen.
7.3 Bei Mängeln können wir als Nacherfüllung nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Auftragnehmer kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn nur unter einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand möglich ist. Die Nachbesserung gilt spätestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung zu laufen. Ist keine Abnahme vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Gefahrübergang.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. In Fällen des Lieferregresses verjähren die Ansprüche frühestens 2 Monate, nachdem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.
7.6 Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Garantieverpflichtungen.
8.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Der Auftragnehmer haftet, wenn durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Ware Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
9.1 Bei Eigentumsvorbehalten geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens mit der vollständigen Bezahlung auf uns über. Alle über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehenden Wünsche des Lieferanten nach Absicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit uns.
10.1 Die Vertragsparteien sind für die Dauer einer durch höhere Gewalt oder durch Arbeitskämpfe hervorgerufenen Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den gegenseitigen Leistungspflichten befreit. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer nicht von der Pflicht zur unverzüglichen Information darüber und verpflichtet ihn, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Leistungserfolg schnellstmöglich nach Beendigung herbeizuführen, auch wenn dies zu Mehrkosten führt (z. B. zusätzliche Transportkosten). Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls ihre wechselseitigen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.
11.1 Der Auftragnehmer wird alle im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit uns erlangten Informationen geheim halten und steht dafür ein, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, diese Geheimhaltungsverpflichtung beachten und die erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
11.2 Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
12.1 Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrages wie auch seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dem Auftragnehmer bleibt es jedoch vorbehalten, zur Erbringung der Leistung Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
12.2 Die Abtretung von Forderungen gegen uns oder Einziehung durch Dritte ist nur dann zulässig, wenn wir ihr zustimmen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
13.1 Erfüllungsort ist der von uns genannte Anlieferungsort.
13.2 Gerichtsstand ist Leipzig, sofern der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir können den Auftragnehmer aber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
13.4 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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